In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen alle wichtigen Entscheidungen rund um das Gemeinschaftseigentum in der Eigentümerversammlung (ETV). Dort wird beraten, abgestimmt und per Beschluss entschieden. Doch welches Stimmrecht haben Wohnungseigentümer:innen, und welche Mehrheiten sind für einen wirksamen Beschluss erforderlich?
Was bedeutet Stimmrecht in der WEG?
Das Stimmrecht ist ein zentrales Mitwirkungsrecht der Eigentümer:innen. Nach § 25 Abs. 2 WEG steht jeder Eigentümer:in eine Stimme zu, die sie in der Versammlung abgibt – das sogenannte Kopfprinzip. Gehört eine Einheit mehreren Personen gemeinsam, können sie ihr Recht nur einheitlich ausüben.
Wichtig: Die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung kann vom Kopfprinzip abweichen und ein anderes Stimmrechtsmodell festlegen. Das beeinflusst die Stimmanteile und damit die Mehrheitsverhältnisse.
Kurz erklärt: Eigentümerversammlung (ETV)
Jede WEG hält mindestens einmal jährlich eine Versammlung ab (§ 24 Abs. 1 WEG). Dort werden alle Themen zur Nutzung, Bewirtschaftung, Instandhaltung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums besprochen und beschlossen – inklusive Finanzierung von Maßnahmen oder z. B. Änderungen der Hausordnung. Die Verwaltung setzt die gefassten Beschlüsse anschließend um.
Die drei Stimmprinzipien in der WEG
Eine WEG kann nach drei Modellen abstimmen. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist das Kopfprinzip; abweichende Modelle müssen in Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung festgeschrieben sein.
Stimmprinzip
Inhalt
Kopfprinzip - Jede/r Eigentümer:in hat eine Stimme – unabhängig von Anzahl, Größe oder Zustand der Einheiten.
Objektprinzip
- Jede Einheit (Wohnung/Teileigentum) zählt eine Stimme; mehrere Einheiten = mehrere Stimmen.
Wertprinzip
- Der Stimmanteil richtet sich nach den Miteigentumsanteilen (MEA); höhere MEA = höheres Stimmgewicht.
Kopfprinzip – der Regelfall
Ohne abweichende Vereinbarung gilt das Kopfprinzip. Maßgeblich ist die Zahl der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer:innen. Ob jemand mehrere Wohnungen besitzt, spielt keine Rolle – es bleibt bei einer Stimme. Besitzen zwei Personen gemeinsam eine Einheit, dürfen sie nicht doppelt abstimmen, sondern müssen eine gemeinsame Stimmabgabe festlegen.
Beispielgedanke: In einer WEG mit 10 Eigentümer:innen hat jede Person 10 % Stimmanteil. Erwirbt eine Person weitere Einheiten, ändert das am einstimmigen Kopfrecht nichts – die absolute Stimmenzahl bleibt bei 10; die prozentuale Verteilung ergibt sich aus der Zahl der Köpfe.
Wertprinzip – Stimmgewicht nach MEA
Hier zählen die Miteigentumsanteile als rechnerischer Anteil am Gemeinschaftseigentum. Wer mehr MEA hält, verfügt über mehr Stimmgewicht und kann Entscheidungen stärker beeinflussen. MEA beruhen nicht nur auf der Fläche, sondern auch auf dem Wert der Einheiten. Die konkrete Verteilung wird in der Teilungserklärung festgelegt.
Hinweis aus der Praxislogik: Früher war für die Beschlussfähigkeit eine bestimmte Quote vertretenen MEA nötig; heute ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr von der Teilnehmerzahl abhängig.
Objektprinzip – jede Einheit zählt
Beim Objektprinzip orientiert sich das Stimmrecht an der Anzahl (und ggf. Größe) der Einheiten, nicht an MEA. Wer drei Wohnungen besitzt, hat drei Stimmen.
Mehrheiten in der Eigentümerversammlung
Je nach Beschlussgegenstand gelten unterschiedliche Mehrheitserfordernisse. Die Verwaltung muss wissen, welche Mehrheit für welches Thema erforderlich ist; andernfalls sind Beschlüsse anfechtbar. Grundsätzlich werden – sofern nicht anders vereinbart – folgende Mehrheiten unterschieden: